In (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen finden sich mitunter sog. Wiederverheiratungsklauseln. Hier haben die Eheleute in der Regel zunächst ein Berliner Testament errichtet, aber dann bestimmt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung gewissen Einschränkungen zu dulden hat.

Im Falle einer solchen Wiederverheiratungsklausel kann bestimmt werden, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung z.B.

  • sich mit den Abkömmlingen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat;
  • den gesamten Nachlass oder Teile hiervon an die Abkömmlinge herauszugeben hat;
  • Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge erfüllen muss.

Für eine solche Klausel ist eine fachkundige Beratung notwendig, da diese leicht umgangen werden kann, z.B. ohne weiteres durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem neuen Lebenspartner, andererseits auch weil durch eine nachlässige Anordnung plötzlich eine ungewollte Vor- und Nacherbfolge mit nicht gewollten Folgen angenommen werden kann. Dies dürfte wohl bei der obigen zweiten Fallalternative anzusehen sein. Bis zu einer Wiederverheiratung wäre der überlebende Ehegatte auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe.