Der Erbe tritt mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers und haftet damit auch für dessen Schulden, und zwar grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen. Der Erbe kann seine Haftung jedoch auf das Nachlassvermögen beschränken, um nicht mit seinem eigenen Vermögen herangezogen zu werden.
Will der Erbe sein eigenes Vermögen schützen und den Zugriff von Gläubigern abwehren, muss er aktiv werden und haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Als solche gelten entweder die Anordnungen der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1975 BGB). Nur wenn nachweislich der Nachlass über keine die Kosten dieser Verfahren deckenden Masse verfügt, führt auch die so genannte Dürftigkeitseinrede zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass (§ 1990 BGB).