Rückübertragungs- / Rückauflassungsvorbehalt

Bei Schenkungen oder sonstigen Übertragungen sollte der Übertragende sowohl an seine eigene Altersvorsorge denken als auch an den Schutz seines Vermögens vor Gläubigern des Bedachten. Daher erfolgen die meisten Übertragungen, denen regelmäßig ein Schenkunsvertrag zugrundeliegt, zum einen gegen Einräumung eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung.

Darüber hinaus finden sich in der Praxis – gerade bei der Übergabe von Immobilien – verbreitet Klauseln, die unter bestimmten Umständen dem Übertragenden einen Anspruch auf Rückübertragung oder Rückübereignung gegen den Bedachten einräumen, so etwa für die Fälle

des Vorversterbens des Bedachtens,

  • seiner Insolvenz,
  • der Zwangsvollstreckung in das Vermögen bzw. in das Grundstück des Beschenkten oder
  • einer Verfügung über das geschenkte Grundstück, insbesondere einer Belastung ohne Zustimmung des Übergebers etc.

Solche Rückübertragungsansprüche sind für den Übertragenden durch eine so genannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch absicherbar.