Häufig ist von dieser Zehnjahresfrist die Rede, ohne genau darzulegen, welche Frist denn gemeint ist. Die richtige Einordnung kann aber sehr wichtig sein, ob und welche Ansprüche bestehen.
Zehnjahresfrist bei Schenkungen:
Verarmt der Schenker nach einer Schenkung, so kann er das Geschenk vom Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangen. Der Herausgabeansprucht ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung verstrichen sind.
Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistet hat, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit ihrem Wert fiktiv hinzuzurechnen. Seit dem 01.01.2010 gilt hier das so genannte Abschmelzungsmodell, wonach der Wert einer Schenkung pro Jahr vor dem Erbfall um jeweils 10 % nicht berücksichtigt wird. Sind demnach zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Zehnjahresfrist bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gewährten Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre erneut voll in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).