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Mit einem Testament oder Erbvertrag vorsorgen


Ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) greift die gesetzliche Erbfolge. Die sich hieraus ergebenen Folgen sind vom Erblasser oftmals nicht gewollt, nicht bedachte Angehörige sind unzufrieden, es entsteht ein gewaltiges Streitpotential. Oftmals führt die gesetzliche Erbverteilung zu vermeidbarer Erbschaftssteuerlast und Zerschlagung des Familienvermögens.

Ein (gemeinschaftliches) Testament oder ein Erbvertrag können sowohl notariell als auch eigenhändig errichtet werden. Beim Testament ist darauf zu achten, dass es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Zu beachten ist auch, dass später errichtete Testamente in der Regel die vorangegangenen Testamente aufheben.

Der Inhalt eines Testaments

Der Testierende kann in seinem Testament folgende Anordnungen treffen:

a) Erbeinsetzung

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben als seine Rechtsnachfolger bestimmen (§ 1937 BGB). Er kann dabei über seinen gesamten Nachlass verfügen oder auch nur über Teile davon. Im letzteren Fall gilt dann für den sonstigen Nachlass die gesetzliche Erbfolge.

b) Enterbung

Nach § 1938 BGB ist es auch möglich, dass ein Testament ausschließlich mit dem Ziel errichtet wird, eine bestimmte Person zu enterben. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge, bei der die ausgeschlossene Person nicht berücksichtigt wird.

c) Ersatzerbe

Möglich (und auch sinnvoll) ist zudem die Einsetzung eines so genannten Ersatzerben für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt. Schlägt der eigentliche vorgesehene Erbe die Erbschaft aus, wird er in der Erbfolge nicht mehr berücksichtigt und der Ersatzerbe tritt an seine Stelle.

d) Vor- und Nacherbschaft

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hin vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig fest, wer den Nachlass nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe).

e) Vermächtnis

Der Erblasser kann auch in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne sie als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Dies kann in Form eines Gegenstandes oder einer Geldzuwendung erfolgen. Während der Erbe mit dem Eintritt des Erbfalls unmittelbar am gesamten Vermögen des Verstorbenen beteiligt ist, hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung der bezeichneten Zuwendung.

f) Auflage

Mit einer Auflage kann dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt werden, beispielsweise die Bestattung und die Grabpflege zu übernehmen, ein Grundstück zu verwalten oder sich um ein Haustier zu kümmern.

g) Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einer so genannten Teilungsanordnung regeln, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat (§ 2048 BGB). Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr als ihm eigentlich gemäß seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben einen Ausgleich zahlen. Will der Erblasser dies vermeiden, kann er ein so genanntes Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB anordnen.

h) Auseinandersetzungsverbot

Nicht selten hat der Erblasser ein berechtigtes Interesse, die Nachlassauseinandersetzung zwischen den Miterben für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen. Dadurch kann er den Verkauf der Nachlassgegenstände, z.B. das Familienheim oder auch ein Unternehmen, zumindest auf eine bestimmte Zeit verhindern.

i) Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen. Er möchte eine nach seiner Ansicht gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses, einen Schutz des Vermögens, Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Angehörigen und natürlich die finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. Diese Motive des Erblassers lassen sich oftmals nur verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder –verwaltung einer dritten Person, die dann als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, übertragen wird.

j) Pflichtteilsklauseln

Diese Klauseln haben bei einem gemeinschaftlichen Testament eine zentrale Bedeutung. Sind die Kinder nämlich nicht bereit, auf ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils zu verzichten, sollten unbedingt so genannte Pflichtteilsklauseln in das Testament aufgenommen werden. Abhängig von deren Ausgestaltung haben diese Pflichtteilsklauseln neben ihrer Abschreckungsfunktion auch einen Zuteilungs- oder Belohnungscharakter.

Die Form eines Testaments

Eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments kann entweder notariell oder eigenhändig errichtet werden.

Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden (§ 2232 BGB).

Der Erblasser kann alternativ hierzu seinen letzten Willen selbst verfassen und ein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Bei diesem privatschriftlichen Testament muss allerdings der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es sollen damit Fälschungen erschwert werden. Ein mit Maschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschriebener Text ist deshalb kein gültiges Testament. Es sollte am besten mit Vor- und Familienname und mit Datum unterzeichnet werden.

Lassen Sie sich kompetent beraten. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung der Erbvorsorge

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Tel.: 0711 / 94 55 855-0

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Die Form des gemeinschaftlichen Testaments

Das gemeinschaftliche Testament kann in notarieller Form oder als eigenständiges Testament errichtet werden. Im letztgenanntem Fall genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.

Inhalt eines solchen Testaments

Die Testierenden können in ihrem gemeinschaftlichen Testament sämtliche Anordnungen treffen, die auch im Rahmen eines Einzeltestaments möglich sind.

Einheits- oder Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament

Bei einem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten (Lebenspartner) in der Regel für den ersten Erbfall (Tod des ersten Ehegatten) gegenseitig und für den zweiten Erbfall einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des Letztüberlebenden ein. Die Erbeinsetzung im ersten Fall kann dabei dem sog. Einheits- oder dem Trennungsprinzip folgen.

Einheitsprinzip

Hierbei wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Vollerbe und der Dritte (Kind) Schlusserbe erst im zweiten Erbfall (Tod des letzten Ehegatten). Das Vermögen des Erstversterbenden verschmilzt damit im ersten Erbfall mit dem Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten zu einer rechtlichen Einheit. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments wird auch als „Berliner Testament“ bezeichnet.

Trennungsprinzip

Bei dieser anderen Alternative des gemeinschaftlichen Testaments bestimmen die testierenden Ehegatten (Lebenspartner), dass der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe und der Dritte Nacherbe werden soll. Der Nacherbfall tritt somit erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten ein. Der Dritte (z.B. die Kinder) erhalten einerseits als Nacherben den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten und zum anderen als Vollerben den Nachlass des länger lebenden Ehegatten. Zwischen dem ersten und zweiten Erbfall bestehen damit zwei rechtlich voneinander getrennte Vermögensmassen.

Für den Vorerben bedeutet dieses Trennungsprinzip, dass er bezüglich der Vorerbschaft gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, während er bezüglich seines eigenen Vermögens keinerlei Beschränkungen unterliegt. Zudem hat der länger lebende Ehegatte selbstverständlich die Bindungswirkungen von wechselbezüglichen Verfügungen zu beachten.

Ob in einem gemeinschaftlichen Testament das Einheits- oder Trennungsprinzip gewollt ist, muss im Zweifel durch Auslegung des Willens beider Ehegatten ermittelt werden. Erst wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, gilt die gesetzliche Auslegungsregel, dass im Zweifel das Einheitsprinzip gilt.

Bindungswirkungen beim gemeinschaftlichen Testament

In einem gemeinschaftlichen Testament können sog. „wechselbezügliche“ Verfügungen getroffen werden, die in ihrem rechtlichen Bestand voneinander abhängen. Als wechselbezügliche Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht (§ 2270 Abs. 3 BGB). Alleine aus dem Umstand, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegt oder eine Verfügung in einem solchen enthalten ist, kann nicht auf die Wechselbezüglichkeit der Verfügung geschlossen werden. Wechselbezüglich im Sinne des Gesetzes sind nur diejenigen Verfügungen der Ehegatten (Lebenspartner), die jeweils mit Rücksicht auf die andere Verfügung getroffen sind und die sozusagen miteinander stehen und fallen sollen.

Beispiel:

Bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten mit gemeinsamer Schlusserbeneinsetzung eines Dritten ist zunächst zu prüfen, ob der eine Ehegatte den anderen nur deswegen als Erbe eingesetzt hat, weil auch der andere dieselbe Anordnung für den ersten Erbfall getroffen hat. Geht es dann um die Rechtsfrage, ob die Schlusserbeneinsetzung des Überlebenden wegen ihrer Wechselbezüglichkeit für den Überlebenden bindend geworden ist, ist weiter zu prüfen, ob der vorverstorbene Ehegatte den anderen nur eingesetzt hat, damit dieser über die in Rede stehende Schlusserbeneinsetzung verfügt.

Wird eine wechselbezügliche Verfügung zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen, ist auch die andere wechselbezügliche Verfügung unwirksam. Verstirbt einer der Ehegatten, verliert der Längerlebende  seine entsprechende Testierfreiheit, da er seine frühere wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr widerrufen oder abändern kann.

Der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten beider Ehegatten kann nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen und muss dem anderen Ehegatten zugehen. Um die Bindungswirkung im ersten Erbfall zu vermeiden, können die Ehegatten (Lebenspartner) in ihrem gemeinschaftlichen Testament auch bestimmen, dass der Letztlebende nicht an diese wechselbezüglichen Verfügungen gebunden sein soll.

Ist eine spätere Anpassung oder Änderung der Verfügung von Todes wegen nach Eintritt des ersten Erbfalls gewollt (z.B. für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden oder der Geltendmachung eines Pflichtteils), stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch im Rahmen einer Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments aufgenommen werden sollten.

Nicht nur aufgrund dieser Bindungswirkung sollten Ehegatten (Lebenspartner) sich fachkundig über die Vor- und Nachteile eines gemeinschaftlichen Testaments informieren.

Das sog. Berliner Testament

Das sog. „Berliner Testament“ ist die wohl beliebteste Form eines gemeinschaftlichen Testaments, das lediglich von Ehegatten oder von gleichgeschlechtlichen (und eingetragenen) Lebenspartnern i.S.v. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) errichtet werden kann.

Die Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments hat allerdings auch einige Nachteile, die die Ehegatten (Lebenspartner) vor Errichtung wissen sollten. Eine fachkundige Beratung ist hierbei zwingend erforderlich.

Die meisten Ehegatten (Lebenspartner) betrachten ihr Vermögen als gemeinsames Eigentum, obwohl ihre Vermögen rechtlich vollständig getrennt bleiben. Dies führt z.B. beim Versterben des ersten Ehegatten zum einen dazu, dass sein Vermögen entsprechend verteilt wird, gleichzeitig aber auch weitere Erben als Miterben eintreten. Mit einem Ehegattentestament kann man solche Überraschungen ausschließen.

Der Erbvertrag

Ein einseitiges Testament kann jederzeit geändert und widerrufen werden, es tritt also keine Bindung des Testierenden ein. Ein Erbvertrag hingegen führt regelmäßig dazu, dass eine spätere Aufhebung oder Änderung der getroffenen Anordnungen nur möglich ist, wenn sämtliche Vertragspartner zustimmen. Der Erbvertrag, in dem der Testierende einem Dritten eine Zuwendung zukommen lässt, ist also im Regelfall bindend. Eine spätere Korrektur bei veränderten Familien- oder Vermögensverhältnissen ist nur selten möglich. Zudem erfordern Erbverträge zwingend eine notarielle Beurkundung.

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