Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Abfindung

Abfindungen sind im Erbrecht sehr häufig anzutreffen. Sie sind vor allem ein Instrument bei der Nachfolgegestaltung, kommen aber auch bei der Auseinandersetzung des Nachlasses in Form von gütlichen Einigungen immer wieder vor. Sehr häufig werden Abfindungen vereinbart als Gegenleistung für Verzichte, bei der Aufhebung eines Erbvertrages. Zu beachten ist, dass Abfindungen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen.

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Abkömmling

Mit dem Begriff „Abkömmling“ werden sämtliche Personen bezeichnet, die direkt von einer Person abstammen, also die Kinder, Kindeskinder (Enkel), Urenkel usw. Hierzu gehören auch nichteheliche oder adoptierte Kinder. Abkömmling eines Mannes ist auch ein Kind, wenn der Mann zwar tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, erbrechtlich aber als Vater gilt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind während einer bestehenden Ehe geboren wurde oder der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und deshalb die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Nach dem gesetzlichen deutschen Erbrecht gehören Abkömmlinge zu den sog. gesetzlichen Erben der ersten Ordnung. Dies bedeutet, dass sie alle anderen mit dem Erblasser verwandten Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen mit einer einzigen Ausnahme: den eventuellen Ehegatten des Erblassers.

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Abstammung

Die Abstammung ist im deutschen Familien- und Erbrecht in mehrfacher Hinsicht wesentlich. Es geht hierbei ausschließlich um die rechtliche Verwandtschaft nach den §§ 1591 ff. BGB. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Dies klingt zunächst selbstverständlich, wirft aber in Sonderfällen Probleme auf, z.B. bei der in Deutschland verbotenen „Leihmutterschaft“ oder in Fällen, wenn Kinder im Krankenhaus „vertauscht“ worden sind. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Entscheidend ist hier also nicht die biologische, sondern ausschließlich die rechtliche Vaterschaft. Bedeutsam ist die Frage der Abstammung im Familienrecht insbesondere für die Frage der Unterhaltsverpflichtung, im Erbrecht

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Abwesenheitspflegschaft

Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die erbrechtliche Rechtslage klar, nur der Erbe ist abwesend – im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, in der die Erbrechtslage unklar ist. Nach § 1911 BGB erhält ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, für seine Vermögensangelegenheit, soweit sie die Fürsorge betreffen, einen Abwesenheitspfleger. Dasselbe gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheit verhindert ist. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann für den abwesenden Erben die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären sowie die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen. Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden, andernfalls durch Aufhebung der Pflegschaft durch das Betreuungsgericht.

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Adoption

Die Adoption ist die Annahme einer anderen Person als Kind und hat weitreichende Folgen im Familien-, Erb- und Erbschaftssteuerrecht. Sie wird nur auf notariell beurkundeten Antrag des Annehmenden durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen. Nach der Adoption sind Annehmender und Angenommener rechtlich miteinander verwandt. Das Gesetz macht hier große Unterschiede beim Alter des Adoptierten. Ist das Adoptivkind minderjährig, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass es zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Annahme der Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden bzw. eines gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Ehegatten. Gleichzeitig erlöschen grundsätzlich die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und den übrigen (früheren) Verwandten. Das Kind wird

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Alleinerbe

Alleinerbe ist, wer aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer testamentarischen Bestimmung als Einziger zum Erben berufen ist. Der Alleinerbe wird mit der Annahme der Erbschaft der alleinige Rechtsnachfolger des Erblassers mit sämtlichen Rechten und Pflichten (sog. Universalsukzession); er tritt somit voll umfänglich an die Stelle des Erblassers. Zu beachten ist, dass der Rechtsnachfolger auch die Schulden des Erblassers übernehmen muss!

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Anfechtung (der Annahme/Ausschlagung)

Der Erbe kann grundsätzlich die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft anfechten. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung hierbei als Annahme der Erbschaft. Die Anfechtung kann nur binnen sechs Wochen erklärt werden (bei Auslandsaufenthalt sechs Monate). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Zwangslage, sonst ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in notariell beglaubigter Form. Die Anfechtung ist nur möglich bei Irrtum, falscher Übermittlung, Bedrohung oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft kommt sehr häufig in Frage, wenn der Erbe es irrtümlich versäumt hat, die Ausschlagung innerhalb der Sechswochenfrist fristgerecht zu erklären, weil er dachte,

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Anfechtung eines Testaments

Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zu statten kommen würde, angefochten werden. Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist. Durch die erfolgreiche Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese beseitigt, die Regelung entfaltet also keinerlei Rechtswirkungen und ist nicht zu beachten. Häufig werden Testamente angefochten, weil der Anfechtende mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht einverstanden ist oder er bei Beseitigung des Testaments gesetzlicher Erbe sein würde. Die Anfechtung muss zudem innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden.

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Annahme der Erbschaft

Hier ganz wichtig: um Erbe zu werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung! Denn nach dem deutschen Erbrecht geht die Erbschaft auf den Erben „Kraft Gesetzes“ über, also auch ohne den Willen des Erben. Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich oder auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, erklärt werden (etwa durch Inbesitznahme der Erbschaft oder einzelner Gegenstände oder der Beantragung eines Erbscheins u.ä.). Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, fällt ihm die Erbschaft endgültig mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu. Er kann somit nicht mehr die Erbschaft ausschlagen, sondern seine Annahme nur noch unter gewissen Voraussetzungen innerhalb einer kurzen Frist anfechten. Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, gilt die Erbschaft ebenfalls als angenommen.

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Aufgebot (-sverfahren)

In dem Aufgebotsverfahren werden sämtliche Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Erfolgt die Anmeldung der Forderung nicht oder nicht rechzeitig, kann die Erfüllung der Fordeurng vom Erben verweigert werden, wenn der Wert des Nachlasses nach Befriedigung sämtlicher angemeldeter Forderungen nicht ausreicht; er haftet also nicht mit seinem Privatvermögen. Der Antrag auf das Aufgebot wird in der Praxis viel zu selten gestellt. Der Erbe riskiert dadurch, mit eigenem Vermögen zu haften. Antragsberechtigt sind nach der Annahme der Erbschaft u.a. der Erbe bzw. jeder Miterbe, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, sowie der Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker. Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

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Auflage

Unter einer Auflage versteht man eine letztwillige Anordnung des Erblassers, mit welcher er den späteren Erben oder Vermächtnisnehmern zu einer bestimmten Leistung verpflichten möchte, ohne dem Begünstigten allerdings ein Recht auf die Leistung zukommen zu lassen. Wenn der Erblasser seine Auflage in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat, sind die Beschwerten verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen. Beispiel einer Auflage: etwa die Verpflichtung zur Grabpflege, die Übernahme bestimmter Kosten, die Versorgung eines Tieres, aber auch Verfügungsbeschränkungen Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustande kommen würde. Beachtet demnach der mit einer Auflage beschwerte Erbe die Auflage nicht (z.B. Grabpflege), so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht

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Auseinandersetzung (einer Erbengemeinschaft)

Auseinandersetzung beschreibt das Verfahren, bei dem bei Auflösung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft das Vermögen der Personenmehrheit unter den Miterben verteilt wird. Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt, denn jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. “Die Auseinandersetzung ist ein Vertrag sämtlicher Miterben. Kommt ein solcher nicht zustande und erfolgt die Auseinandersetzung nicht freiwillig, muss sie durch Erbteilungsklage bzw. Auseinandersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden. Die Klage geht auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan. Voraussetzung hierfür ist die Teilungsreife des Nachlasses, d.h. sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen berichtigt, also getilgt sein. Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung besteht nicht; eine entsprechende Klage wäre abzuweisen, es sei denn, der Nachlass wäre bereits teilauseinandergesetzt und es ginge nur noch um den Rest. Ungeachtet dessen ist eine Teilungsversteigerung von

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Auseinandersetzungsverbot

Der Erblasser kann letztwillig ein Auseinandersetzungsverbot verfügen und die Auseinandersetzung in Ansehung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließlich (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist) abhängig machen) (§ 2044 Abs. 1 BGB) Da diese Anordnung nur dem Schutz der Miterben vor einer zwangsweisen Auseinandersetzung und einer eventuellen Teilungsversteigerung dient, können sich die Erben jederzeit einvernehmlich über ein angeordnetes Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen. Ein Auseinandersetzungsverbot wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Ein Problem könnte nur auftreten, wenn ein Gläubiger die Pfändung eines Anteils an der Erbschaft erwirkt hat. In diesem Fall kann er ohne Rücksicht auf das Auseinandersetzungsverbot gleichwohl die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, d.h. ein Nachlass- oder Eigengläubiger eines Miterben kann jederzeit die

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Ausgleichung (-sanspruch)

Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung oder über Maß Zuschüsse erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleich zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB).

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Ausschlagung (Erbschaft/Vermächtnis)

Eine Erbschaft kann nur innerhalb einer verkürzten Ausschlagungsfrist ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung ist durch notariell beglaubigte Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift zu erklären (§ 1945 Abs. 1 BGB); sie kann seit dem 01.09.2009 auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erben abgegeben werden. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Ist die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Fristversäumnis angenommen worden, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden; die Annahmeerklärung unterliegt dann nur noch der möglichen Anfechtung. Das Recht eines als Nacherbe Berufenen zur Ausschlagung besteht bereits mit dem Erbfall. Er braucht somit den Anfall der Erbschft, also den Nacherbfall, nicht abzuwarten. Ein Vermächtnis kann jederzeit ab Eintritt des Erbfalls ohne Frist ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungserklärung erfolgt gegenüber dem Beschwerten.

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Bedürftigentestament

Siehe hierzu insbesondere die Ausführungen zum Stichwort “Behindertentestament”. Die dortigen Ausführungen gelten für das Testament zugunsten eines “Bedürftigen” (z.B. eines Hartz IV-Empfängers) entsprechend.

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befreiter Vorerbe

Der sog. Vorerbe ist ein Erbe, der zunächst nur bis einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt (den sog. Nacherbfall), längstens bis zu seinem Tod vor einem anderen (dem Nacherben) Erbe wird. Der Vorerbe ist erheblichen Beschränkungen unterworfen. Der Erblasser kann den Vorerben jedoch von einer Vielzahl gesetzlicher Beschränkungen und Verpflichtungen befreien – dann spricht man von einem “befreiten Vorerben”. Es ist allerdings zu beachten, dass dieser nicht von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen befreit werden kann!

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Behindertentestament

Als sog. “Behindertentestament” wird ein Testament beschrieben, mit dem einem (idR geistig oder sonst pflegeintensiv) behinderten Kind ein Vermögensvorteil zugewandt, aber gleichtzeitig der Zugriff des Staates (idR des Sozialamtes) auf die Zuwendung verhindert werden soll. Denn Menschen mit Behinderung beziehen für die Heim- oder Pflegekosten oft Sozialleistungen, deren Gewährung und Höhe einkommens- und vermögensabhängig ist. “Erbt nämlich der zunächst sozialleistungsberechtigte Behinderte, so muss, soweit ein bestimmter Schonbetrag überschritten wird, mit seinem ererbten Vermögen diese Kosten selbst bestreiten und erhält erst wieder Sozialhilfeleistungen, wenn das Vermögen weitestgehend aufgebraucht ist. Ungeachtet der moralischen Frage und Vorgehensweise sollte man bedenken, dass Behinderte ansonsten von potentiellen Erblassern nur aus dem Grund als Erbe nicht berücksichtigt werden, weil ansonsten der Staat alles nehmen würde. Solche erbrechtlichen Instrumente gibt es tatsächlich,

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Berliner Testament

Als sog. “Berliner Testament” bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich nicht lediglich gegenseitig zu Erben einsetzen, sondern bereits schon gemeinsam bestimmen, an wen die Erbschaft nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen fallen soll (§ 2269 BGB). Dies kann jeder beliebige Dritte sein, zumeist sind es jedoch die gemeinsamen Abkömmlinge. Das Berliner Testament ist auch heute noch die unter Ehegatten beliebteste Verfügung von Todes wegen. Hauptsächlicher Grund ist vor allem, dass der überlebende Partner ausreichend versorgt ist und erst nach dessen Ableben die Abkömmlinge (oder sonstige Dritte) bedacht werden sollen. Zu beachten ist allerdings, dass die Abkömmlinge beim Tod des Erstversterbenden zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und dadurch einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten

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Beschränkung der Erbenhaftung

Ist nach einem Erbfall unklar, ob der der Erblasser verschuldet war oder gar eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt, so gibt es, wenn der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann oder er sie aus sonstigen Gründen nicht ausschlagen will, die Möglichkeit, eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeizuführen. “Da der Erbe mit dem Erbfall grundsätzlich Rechtsnachfolger ist, haftet er nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Will der Erbe sein eigenes Vermögen schützen und den Zugriff von Gläubigern abwehren, muss er aktiv werden und haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die “”vom Erblasser herrührenden Schulden”” (Erblasserschulden), die “”den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten”” aus Anlass des Erbfalls (Erbfallschulden) und die durch nachlassbezogenes rechtsgeschäftliches Handeln des Erben

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