Schnelle Hilfe im Todesfall
Ein Todesfall löst nicht nur große Traurigkeit aus, sondern macht auch eine Vielzahl von erforderlichen Maßnahmen unumgänglich. Die Erledigung dieser Tätigkeiten obliegt meistens den nächsten Angehörigen, die aufgrund von Schmerz und Trauer über den Tod des Verstorbenen oft nur schwer in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen zu tätigen. Oftmals haben diese Angehörigen dann keine Kraft, teilweise auch fehlende Kenntnisse, um sich um all diese notwendigen Dinge zu kümmern, teilweise leben sie weit weg.
Zum Zweck der besseren Übersicht der notwendigen Sofortmaßnahmen haben wir Ihnen im Downloadbereich die Checkliste „Erbschaft / Sofortmaßnahmen nach dem Erbfall“ als PDF zum Download zur Verfügung gestellt.
Wie können wir Ihnen hierbei, teilweise mit unseren Partnern, helfen – was können wir für Sie tun ?
- Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung von möglichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten
- Selbstverständlich beraten wir Sie bei der Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen, weil Sie beispielsweise befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist
- Wir beraten Sie weiter über die Möglichkeiten, Ihre mögliche Haftung als Erbe auf den Nachlass zu beschränken und so Ihr eigenes Vermögen zu schützen
- Wir helfen Ihnen bei der Erfassung sämtlicher Daten für die Erbschaftssteuer und vertreten Sie vor oder gegenüber Finanzbehörden
- Wir beraten und vertreten Sie persönlich bei den ersten Erledigungen nach einem Todesfall
- Wir informieren die erforderlichen Stellen wie Arbeitgeber, Kranken- oder Rentenkasse, Ärzte etc.
- Wir beraten und helfen Ihnen bei der Beantragung des Erbscheins; für die Sterbeurkunde nehmen wir Kontakt mit den notwendigen Behörden auf
- Wir helfen Ihnen bei der Abwicklung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Lebensversicherung, Rentenkasse, Bank und sonstigen Vertragspartnern des Verstorbenen (Mietvertrag, Telefon, Energie, GEZ etc.)
- Wir helfen Ihnen bei Haushaltsauflösungen
Zur weiteren Erläuterung noch nachfolgende Ausführungen:
Der Totenschein
Die Ausstellung des Totenscheins erfolgt in der Regel durch den Notarzt oder den Hausarzt, der umgehend vom Tod zu benachrichtigen ist. Beim Tod in einem Krankenhaus wird der Totenschein durch das Krankenhaus ausgestellt.
Daueraufträge / Verträge
Sämtliche Verträge des Verstorbenen (wie Miet-, Strom- oder Gas), Abonnements (Zeitung, Vereine etc.) sind zu kündigen, wenn sie nicht übernommen werden sollen. Zugleich sind etwaige Einzugsermächtigungen und Daueraufträge bzw. Lastschriften, die diese Verträge betreffen, zu widerrufen.
Sterbeurkunde
Eine Sterbeurkunde wird vom Standesamt am Ort des Todesfalles ausgestellt. Dies ist regelmäßig das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen. Dem Standesamt sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Totenschein
- Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen
- Vorlage des Personalausweises des Verstorbenen
- etwaige Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten
- etwaige Scheidungsurteile, wenn der Verstorbene geschieden gewesen ist
Testamente, Nachlassgericht
In den meisten Bundesländern wird das Nachlassgericht von anderen Behörden nicht über den Todesfall unterrichtet, weshalb es dort einer Mitteilung an das zuständige Nachlassgericht bedarf. Unterrichten Sie so bald wie möglich das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall.
Sofern ein Testament vorgefunden wurde, ist dies umgehend dem Nachlassgericht abzuliefern. Ansonsten fragen Sie beim Nachlassgericht, ob der Erblasser ein Testament errichtet hat.
Erbschein
Die Beantragung eines Erbscheins erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht. Ein Erbschein ist aber nicht in sämtlichen Fällen erforderlich. Aufgrund der anfallenden Kosten sollte stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Erbschein benötigt wird. Beispielsweise ist ein Erbschein grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt. In der Regel akzeptieren Banken und Versicherungen eine solche Urkunde, wenn auf ihr durch einen amtlichen Stempel die Eröffnung dokumentiert ist. Liegt weder ein notarielles Testament noch ein Erbvertrag vor, bedarf es zur Legitimation gegenüber Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt oder sonstigen Behörden eines Erbscheins.
Vollmachten, Lebensversicherungen und Sparkonten
Konten, Vollmachten oder Lebensversicherungen des Verstorbenen sind so schnell wie möglich zu überprüfen und ggf. zu widerrufen oder zu sperren. Hat der Verstorbene beispielsweise Vollmachten zugunsten Dritter über den Tod hinaus erteilt, so müssen diese vom Erben widerrufen werden, wenn er den Fortbestand dieser Vollmacht nicht wünscht. Dasselbe gilt bei Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen, Sparbüchern oder sonstigen Verträgen zugunsten Dritter.
Ansprüche aus solchen Verträgen fallen zwar grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern stehen unmittelbar dem begünstigten Dritten zu. Wenn dieser jedoch noch keine Kenntnis hiervon hatte, kann das Recht des Dritten meist rechtzeitig widerrufen werden. Andererseits empfiehlt es sich für Begünstigte solcher Verträge, dass sie die Begünstigung schnellstmöglich annehmen, um hierdurch einem etwaigen Widerruf eines Erben zuvor zu kommen.
Versicherungen und Renten
Lebens- und Unfallversicherungen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod zu informieren. Es empfiehlt sich, diese Information vorab per Telefax oder mittels eines eingeschriebenen Briefes (inkl. der Sterbeurkunde und ggf. ein Zeugnis über die Todesursache) beizulegen. Im Falle eines Arbeitsunfalles ist auch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 48 Stunden vom Tod zu informieren.
Ebenfalls so schnell wie möglich zu informieren sind Krankenversicherung, die Rentenversicherung oder ein bestehendes Versorgungswerk. Die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde zu benachrichtigen, gegebenenfalls ist eine Witwen-/Waisenrente zu beantragen.
Private Versicherungen (wie z.B. Hausrat-, Haftpflicht oder Kfz-Versicherung) sind ebenfalls zu informieren und ggf. zu kündigen, ansonsten von den Hinterbliebenen zu übernehmen. Letzteres empfiehlt sich beispielsweise bei einer Kfz-Versicherung, bei welcher ein hoher Schadensfreiheitrabatt übertragen werden kann.
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?
Mit dem Erbfall geht der Nachlass mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch ohne dessen Kenntnis auf den Erben über. Die Erbschaft fällt dem Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers automatisch zu, der Erbe muss keine entsprechende Erklärung abgeben.
Allerdings steht dem Erben selbstverständlich das Recht zu, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muss in beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich sechs Wochen.
Gerade bei Erbschaften aus entfernter Verwandtschaft oder wenn über längere Zeit kein Kontakt mehr zum Erblasser bestand, hat der Erbe keine Kenntnis darüber, welche Vermögenswerte (oder Schulden) er letztendlich erben soll. Da mit Tod des Erblassers auch dessen Schulden auf den Erben übergehen, muss dieser nicht selten befürchten, mit seinem eigenen Vermögen für den Nachlass zu haften.
Es ist deshalb – unter Umständen mit fachkundiger Unterstützung – eingehendst zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist und ob der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Ansonsten empfiehlt es sich, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken und somit sein eigenes Vermögen zu schützen.
Steuererklärungen
Der Erbe ist verpflichtet, für den Erblasser noch abzugebende Steuererklärungen beim Finanzamt abzugeben. Darüber hinaus wird das Finanzamt dem Erben eine Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung bestimmen.
Lassen Sie sich kompetent beraten. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung der Erbvorsorge
info@zagni-recht.de
Tel.: 0711 / 94 55 855-0