Als sog. "Behindertentestament" wird ein Testament beschrieben, mit dem einem (idR geistig oder sonst pflegeintensiv) behinderten Kind ein Vermögensvorteil zugewandt, aber gleichtzeitig der Zugriff des Staates (idR des Sozialamtes) auf die Zuwendung verhindert werden soll. Denn Menschen mit Behinderung beziehen für die Heim- oder Pflegekosten oft Sozialleistungen, deren Gewährung und Höhe einkommens- und vermögensabhängig ist.

"Erbt nämlich der zunächst sozialleistungsberechtigte Behinderte, so muss, soweit ein bestimmter Schonbetrag überschritten wird, mit seinem ererbten Vermögen diese Kosten selbst bestreiten und erhält erst wieder Sozialhilfeleistungen, wenn das Vermögen weitestgehend aufgebraucht ist.
Ungeachtet der moralischen Frage und Vorgehensweise sollte man bedenken, dass Behinderte ansonsten von potentiellen Erblassern nur aus dem Grund als Erbe nicht berücksichtigt werden, weil ansonsten der Staat alles nehmen würde. Solche erbrechtlichen Instrumente gibt es tatsächlich, sie sind sogar durch die höchst richterliche Rechtsprechung gebilligt. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.1993 entschieden, dass nachstehende Konstruktionen weder sittenwidrig sind noch gegen das Prinzip der Subsidiarität bei sozialstaatlichen Leistungen verstoßen:

Den Behinderten als nicht befreiten Vorerben einsetzen!

Der Zugriff des Staates kann zum Einen dadurch verhindert werden, dass der Behinderte durch letztwillige Verfügung lediglich als nicht befreiter Vorerbe und andere Personen, etwa nicht behinderte Abkömmlinge, als Nacherben eingesetzt werden. Denn der nicht befreite Vorerbe ist in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt. Vor allem sind Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass des Vorerben im Nacherbfall absolut unwirksam, soweit sie die Rechte des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Testamentsvollstreckung anordnen!

Zum Anderen sollte darüber hinaus Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Damit ist der Zugriff auf den Nachlass gänzlich entzogen. Ferner kann bestimmt werden, inwieweit der Testamentsvollstrecker welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt an den Behinderten zu erbringen hat, z.B. monatliche Apanagen oder Zuwendungen zu Geburtstagen oder für Ausflüge. Wichtig für das Funktionieren dieser Konstruktion ist, dass die vom Testamentsvollstrecker zu gewährenden Zuwendungen aus dem Nachlass stets nur Gegenstände des Schonvermögens des Behinderten betreffen, die nach den sozialrechtlichen Bestimmungen nicht angetastet werden dürfen.
"