Das Bürgermeistertestament ist nicht das Testament eines Bürgermeisters, sondern ein Nottestament, das der Erblasser vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich gerade aufhält, errichten kann, wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich sein wird, vor einem Notar ein Testament zu errichten (§ 2249 BGB).
Der Bürgermeister hat hierbei zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen. Ein derartiges Testament ist heutzutage extrem selten, da regelmäßig eher ein Notar aufgetrieben werden kann, als ein Bürgermeister.
Wie alle Nottestamente gilt auch das vor dem Bürgermeister errichtete Nottestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung noch drei Monate lebt. Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten.