Nach dem “Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz” (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkungen je nach Gegenstand des Erwerbs oder der Schenkung und Nähe des Erwerbers zum Veräußerer bzw. Erblasser zu einem bestimmten Betrag steuerfrei (Steuerfreibetrag).
Dabei werden mehrere innerhalb von zehn Jahren und von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Erwerber alle zehn Jahre seinen Freibetrag für Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen, soweit sie von derselben Person herrühren, voll ausnutzen kann. So kann im Rahmen der Nachfolgegestaltung alle zehn Jahre vermögenssteuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt übertragen werden.
Nach § 16 ErbStG können beispielsweise Schenkungen oder Erbschaften des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von EUR 500.000,00, der Kinder in Höhe von EUR 400.000,00 und der Enkel in Höhe von EUR 200.000,00 steuerfrei gemacht werden.