Die sog. Jastrow´sche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bei gemeinschaftlichen Testamenten. Setzen sich Eheleute (wie z.B. beim “Berliner Testament”) gegenseitig zu Erben ein, so sind die Abkömmlinge im sog. ersten Erbfall (dem Tod des zuerst Versterbenden) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Damit steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, der für den überlebenden Ehegatten teilweise existenzbedrohende Folgen haben kann.
Die Abkömmlinge werden ja erst Erben, nachdem der überlebende Ehegatte auch verstirbt. Der dadurch entstehende Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben und muss von diesem nach der Berechnung der Höhe des Pflichtteils ausbezahlt werden.
Um die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen zu unterbinden, werden häufig sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen. Dies geschieht beispielsweise durch eine häufig anzuwendende Klausel: “”Fordert ein Abkömmling nach dem Todes des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so soll er auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen.””
Nach der Jastrow´schen Formel soll sogar eine zusätzliche Verschärfung dadurch stattfinden, dass bestimmt wird, dass diejenigen Abkömmlinge, die nach dem ersteversterbenden Elternteil ihren Pflichtteil nicht geltend machen, zusätzlich zu ihrem Erbteil noch Vermächtnisse in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Macht ein Abkömmling also seinen Pflichtteil geltend, wird der Nachlass des Letztversterbenden durch die gestundeten Vorausvermächtnisse der anderen Abkömmlinge noch weiter gemindert mit der Folge, dass dessen Pflichtteil nach dem Letztversterbenden noch um ein Vielfaches (nämlich um die Vermächtnisse) kleiner ausfällt.