Einzelne Nachlassgegenstände können nicht “vererbt”, sondern nur “vermacht” werden (sog. Vermächtnis).
Hat der Erblasser einen vermachten Gegenstand ab einem nach dem Anfall des Vermächtnisses (Vorvermächtnis) eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zugewendet (Nachvermächtnis), so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. Ein Nachvermächtnis liegt also vor, wenn ein Gegenstand aus dem Nachlass zu einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt vom Vorvermächtnisnehmer an den Nachvermächtnisnehmer zu übereignen und herauszugeben ist.
Beispiel: a)der Erblasser hat eine Eigentumswohnung zunächst seiner Ehefrau vermacht und angeordnet, dass sein Sohn z.B. mit dem auf Dauer angelegten Auszug der Ehefrau in ein Pflegeheim (Bedingung) oder b) mit Vollendung seines 30. Lebensjahres Nachvermächtnisnehmer sein soll (Zeitpunkt). Der Sohn hat gegenüber seiner Mutter bei Eintritt entweder des Ereignisses oder des genannten Zeitpunkts einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung und Herausgabe der Eigentumswohnung.