Seit der Erbrechtsreform (ab 01.01.2010) verjähren erbrechtliche Ansprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren zum Schluss des Jahres, spätestens aber dreißig Jahre von der Entstehung des Anspruchs an. Es gibt aber im Erbrecht zahlreiche Ausanhmen.
Die Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiuger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners.
Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in dreißig Jahren von der Entstehung an (§ 199 Abs. 3 a BGB).
Ausnahmen von der Regelverjährung bestehen allerdings im Erbrecht, so z.B. drei Jahre ab dem Erbfall endet die Verjährungsfrist für Ansprüche des Schlusserben wegen beeinträchtienden Verfügungen des Erblassers oder der Herausgabeanspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegen den Beschenkten. Nach zehn Jahren verjähren die Ansprüche aus Grundstücksvermächtnissen, nach dreißig Jahren beispielsweise der Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen den Erbschaftsbesitzer.