Als Vorausvermächtnis bezeichnet man das Vermächtnis des Erblassers an einen Erben oder Miterben (§ 2150 BGB). Der (Mit-) Erbe erhält das Vorausvermächtinis also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt.
“Anders als bei einer Teilungsanordnung, die zu keiner Wertverschiebung bei den Erben führt (weil der Miterbe, der durch die angeordnete Teilung wertmäßig mehr erhalten würde, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, hinsichtlich des Mehrwerts ausgleichspflichtig ist), erhält der Erbe mit einem Vorausvermächtnis eine Begünstigung zugewandt, ohne sie ausgleichen zu müssen.
Bei einem Vorausvermächtnis kann der bedachte Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses (also die Übertragung auf ihn) als Nachlassverbindlichkeiten vor der Auseinandersetzung verlangen; bei der Teilungsanordnung ist die Zuwendung erst bei der Auseinandersetzung und nach einer entsprechenden Ausgleichung von eventuellen Mehrbeträgen zu berücksichtigen.
Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist somit der Begünstigungswille des Erblassers, ob er also einen Erben begünstigen wollte (dann Vorausvermächtinis) oder ob er keine Begünstigung, sondern statt dessen einen Ausgleich und damit eine Gleichbehandlung seiner Erben anstrebte (dann Teilungsanordnung). Zu beachten ist auch, dass ein Erbe, der durch eine Teilungsanordnjung beschränkt oder mit einem Vermächtnis belastet ist, stets die Erbschaft ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil verlangen kann!
Der Vorausvermächtnisnehmer kann zudem das Vermächtnis ausschlagen und die Erbschaft annehmen oder umgekehrt; bei der Teilungsanordnung kann die Erbschaft nur mit Teilungsanordnung insgesamt angenommen oder insgesamt ausgeschlagen werden. Ein Vorausvermächtnis im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages ist zudem regelmäßig bindend; eine Teilungsanordnung nicht – der überlebende Ehegatte kann also jederzeit eine Teilungsanordnung verfügen !