Es besteht der Verdacht der Insolvenzverschleppung, der Untreue und des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs
Am 12./13.09.2018 durchsuchten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft Stuttgart Geschäftsräume der GENO Unternehmensgruppe und drei Wohnungen nach beweiserheblichen Unterlagen. Nach dem Insolvenzantrag eine weitere Hiobsbotschaft für die Anleger….
Die Durchsuchungen in sechs Woh- und Geschäftsobjekten wegen des Verdachts der Untreue, der Insolvenzverschleppung und des gemeinschaftlichen gewerbsbedingten Betrugs richteten sich gegen zwei ehemalige und einen amtierenden Vorstand der Genossenschaft.
Das Geschäftsmodell …
Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG wurde am 06.11.2002 gegründet. Über eine Mitgliedschaft und einen so genannten Optionskauf sollten auch weniger betuchte Kunden der Kauf eine Immobilie ermöglicht werden.
Basis hierfür war ein „Wohnsparvertrag“. Danach sollte der beigetretene Genosse Mieter werden mit der Option, später Eigentümer seiner selbstgenutzten Immobilie zu werden.
Das Problem: die Genossenschaft hat nicht genügend Immobilien anschaffen können, so dass die wenigsten der derzeit noch rd. 5000 Genossen tatsächlich Mieter mit Kaufoption geworden sind.
Dieser Optionskauf wurde von der GENO „ohne Schuldenrisiko“ und ohne „Mieterhöhungsrisiko“ beworben.
Insolvenz der GENO …
Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 01.08.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG eröffnet. Insolvenzverwalter ist der als bisheriger Sachverwalter und dann als vorläufiger Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt Dr. Haffa aus Stuttgart.
Ursächlich für die Insolvenz sind offensichtlich zu hohe Ausgaben für Vertrieb und Personal sowie zu hohe Kündigungszahlen bei Altmitgliedern, deren Auseinandersetzungsguthaben nicht bezahlt werden konnte.
Den Anlegern/Genossen wird angeraten, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.
Bisherige Forderungen der GENO eG wegen Verlustzuweisungen bzw. rückständiger Beiträge gegen Mitglieder konnten bis dahin erfolgreich abgewehrt werden. Bei einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter sollten die Genossen vor einer Zahlung die Forderung unbedingt anwaltlich prüfen lassen.
Welche Möglichkeiten haben die Anleger noch ?
Bereits ausgeschiedene Genossen haben nur einen Anspruch eines so genannten Auseinandersetzungsguthabens, welches mit Sicherheit geringer ist als ihre Einzahlung.
Weitaus erfolgversprechender dürften Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Vertriebsbeauftragten/“Berater“ sein, da die meisten Anleger nicht über sämtliche Risiken dieses Geschäftsmodells aufgeklärt worden sind.
Solche Schadenersatzansprüche haben zur Folge, dass der geschädigte Anleger seinen gesamten Schaden – und zwar unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens – erhält, mithin also sämtliches eingesetztes Eigenkapital abzüglich eventuell erhaltener Ausschüttungen.
Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.