Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben wird. Von der Schenkungssteuer ist die Erbschaftssteuer zu unterscheiden, die auf Erwerbe von Vermögen aufgrund des Todes des bisherigen Vermögensinhabers, des Erblassers, anfällt. Neben dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wird die Schenkungssteuer – bis auf wenige Ausnahmen – nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftssteuer erhoben, weswegen sie zumeist unter dem Oberbegriff der Erbschaftssteuer behandelt wird.

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Seetestament

Das Seetestament stellt neben dem Bürgermeistertestament und dem Drei-Zeugen-Testament die dritte Variante eines so genannten Nottestaments dar. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann hierbei ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Wie sämtliche Nottestamente gilt auch das vor drei Zeugen errichtete Seetestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB). Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten. Nach herrschender Meinung muss wegen des Verweises auf § 13 BeurkG der Erblasser die Beurkundung durch einen der drei Zeugen noch erleben und die Urkunde unterschreiben. Stribt er also, bevor er das Seetestament

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Singularsukzession

Nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Danach geht mit dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen (und Schulden) kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Die erbrechtliche Nachfolge in einzelne Nachlassgegenstände (Singularsukzession) gibt es im deutschen Erbrecht nicht ! Der Erblasser kann seine Erben auch durch Verfügung von Todes wegen nur vollständig alleine oder mit einer bestimmten Quote am Gesamtnachlass bedenken, nicht aber zu Erben einzelner Gegenstände. Will der Erblasser aber bestimmten Personen lediglich einzelne Nachlassgegenstände zukommen lassen, kann er dies nur durch Vermächtnis- oder Teilungsanordnung tun.

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Teilerbschein

Ein Erbe kann beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für sämtliche Miterben oder auch nur einen Teilerbschein beantragen, der lediglich sein Erbrecht mit seinem Anteil (Erbquote) ausweist. Zuständig für die Erteilung eines Teilerbscheins ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Die Kosten eines Teilerbscheins sind regelmäßig erheblich geringer als die für einen gemeinschaftlichen Erbschein, da sich die Kosten nur nach dem Wert des auf den Antragsteller entfallenden Erbteils richten. Regelmäßig kommen noch Kosten für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben hinzu, etwa, dass keine anderen Verfügungen von Todes wegen oder Abkömmlinge/Erben bekannt sind.

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Teilungsanordnung

Als Teilungsanordnung bezeichnet man Anordnungungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die er für die Auseinandersetzung trifft (§ 2048 BGB). Mit solchen Anordnungen kann der Erblasser Einfluss auf die Art und Weise der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nehmen, indem er z.B. einen oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt. Eine Teilungsanordnung ist zwar für die Erben zunächst bindend, sie können sich jedoch einvernehmlich über diese Anordnung hinwegsetzen. Wesentlich für eine Teilungsanordnung ist, dass sie weder die Erbquoten noch den Wert des dem einzelnen Miterben Hinterlassenen beeinflusst. Würde nach der Auseinandersetzung gemäß der Teilungsanordnung ein Miterbe wertmäßig mehr erhalten, als ihm nach seiner Erbquote zustehen würde, so besteht gegenüber den Miterben eine Ausgleichspflicht hinsichtlich dieses Mehrwertes. Mit der Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben bevorzugt. Dies

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Teilungsverbot

Der Erblasser kann nach § 2044 BGB die Auseinandersetzung verhindern und in seiner Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder bezüglich einzelner Nachlassgegenstände ein Auseinandersetzungs- oder Teilungsverbot verfügen (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen). Eine solche Verfügung wird jedoch unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Das Teilungsverbot bewirkt, dass gegen den Willen eines einzelnen Miterben zu dessen Schutz die Auseinandersetzung nicht zwangsweise betrieben werden kann. Die Miterben können sich jedoch einvernehmlich jederzeit über diesen Erblasserwillen hinwegsetzen. Der Erblasser kann zudem anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten

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Testament

Das Testament ist ein vom Erblasser einseitig getroffene Verf+ügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung), mit der dieser für den Fall seines Todes Regelungen über seine Vermögensnachfolge trifft, die erst mit seinem Tode Wirkung entfalten. Ein Testament kann wirksam nur zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Daneben lässt das BGB unter ganz engen Voraussetzungen noch drei Arten von Nottestamenten zu.

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Testamentsanfechtung

Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommt, angefochten werden (§§ 2078 ff BGB). Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist. Durch die erfolgreiche Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese von Anfang an beseitigt, die Regelungen im Testament entfalten also keine Rechtswirkungen mehr. Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Das Anfechtungsrecht erlischt spätestens innerhalb von dreißig Jahren. Richtet sich die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung, Enterbung, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

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Testamentsvollstrecker / Nachlassverwalter

Der Erblasser kann durch Testament einen (oder mehrere) Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und seine letztwilligen Anordnungen zu befolgen. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird bewirkt, dass der Erbe keine Verfügungsgewalt mehr über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände hat. Ferner haben Gläubiger eines Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind, keinen Zugriff auf das Nachlassvermögen, das dem Testamentsvollstrecker unterliegt (§§ 2214 ff. BGB).

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Testierfreiheit

In Deutschland besteht Testierfreiheit, d.h. jedermann, der testierfähig ist, kann nach seinem Belieben jederzeit Verfügungen von Todes wegen treffen. Die Testierfreiheit ist in Deutschland durch Art. 14 GG grundrechtlich abgesichert und Ausfluss der Privatautonomie. Die Testierfreiheit findet jedoch ihre Schranke im so genannten Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Sofern der Erblasser demnach nahe Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu, der nicht ausgeschlossen werden kann. Lediglich der Pflichtteilsberechtigte kann auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch nur ein Anspruch auf Geld, hat also keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Der Schutz der Testierfreiheit geht sogar so weit, dass das Gesetz einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder abzuändern, mit der

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Verfügung von Todes wegen

Die sog. “Verfügung von Todes wegen” ist ein Rechtsgeschäft des Erblassers, bei dem seine Willenserklärung erst aufschiebend bedingt mit seinem Tod ihre unmittelbare Wirkung entfaltet und durch die er seine Rechtsnachfolge sowie das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode bestimmen kann. Das deutsche Erbrecht kennt als Verfügung von Todes wegen nur das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB) und den Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Beim Testament trifft der Erblasser eine oder mehrere einseitige Verfügungen. Selbst in einem “”gemeinschaftlichen Testament”” werden von den Eheleuten jeweils nur einseitige Verfügungen von Todes wegen getroffen, wenn auch alle oder nur einige von ihnen wechselbezügliche Verfügungen sind. Will der Erblasser dagegen übereinstimmend mit Dritten vertragsmäßige Verfügungen treffen, so kann dies nur durch ein notariell zu beurkundeten Erbvertrag geschehen,

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Verjährung im Erbrecht

Seit der Erbrechtsreform (ab 01.01.2010) verjähren erbrechtliche Ansprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren zum Schluss des Jahres, spätestens aber dreißig Jahre von der Entstehung des Anspruchs an. Es gibt aber im Erbrecht zahlreiche Ausanhmen. Die Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiuger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners. Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in dreißig Jahren von der Entstehung an (§ 199 Abs. 3 a BGB). Ausnahmen von der Regelverjährung bestehen

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Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass; er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewandten. Die Zuwendung des Erblassers muss als noch durch den Erben vollzogen werden. Es gibt besondere Formen des Vermächtnisses: Ersatzvermächtnis: Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt oder sonst danach wegfällt, kann der Erblasser eine andere Person als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2190 BGB); Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines zu bestimmenden Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können; Beim Verschaffungsvermächtnis

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Vor- und Nacherbfolge

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser sein Vermögen über Generationen hinweg “kanalisieren”, da er mit dieser Erbeinsetzung bestimmen kann, wer wann nach ihm Erbe werden soll. Denn nach §§ 2100, 2106 BGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei einem bestimmten Ereignis (nach Erbfall) Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer vor ihm Erbe (Vorerbe) geworden ist. Die Erbschaft fällt also zunächst dem Vorerben und später dem Nacherben zu.

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Vorausvermächtnis

Als Vorausvermächtnis bezeichnet man das Vermächtnis des Erblassers an einen Erben oder Miterben (§ 2150 BGB). Der (Mit-) Erbe erhält das Vorausvermächtinis also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt. “Anders als bei einer Teilungsanordnung, die zu keiner Wertverschiebung bei den Erben führt (weil der Miterbe, der durch die angeordnete Teilung wertmäßig mehr erhalten würde, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, hinsichtlich des Mehrwerts ausgleichspflichtig ist), erhält der Erbe mit einem Vorausvermächtnis eine Begünstigung zugewandt, ohne sie ausgleichen zu müssen. Bei einem Vorausvermächtnis kann der bedachte Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses (also die Übertragung auf ihn) als Nachlassverbindlichkeiten vor der Auseinandersetzung verlangen; bei der Teilungsanordnung ist die Zuwendung erst bei der Auseinandersetzung und nach einer entsprechenden Ausgleichung von eventuellen Mehrbeträgen zu berücksichtigen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist somit der

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vorweggenommene Erbfolge

Unter dem Begriff “Vorweggenommene Erbfolge” versteht der Bundesgerichtshof die lebzeitige “Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger”. Die Gründe für solche lebzeitigen Übertragungen können ganz unterschiedlich sein – so wollen entweder die Eltern ihre Kinder absichern oder ihr Vermögen auf die Kinder verteilen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden oder das Familienunternehmen soll an die nächste Generation übertragen werden. Häufiges Motiv bei der Nachlassplanung ist aber auch, den künftigen Nachlass zu schmälern, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder schlicht das Vermögen möglichst unter mehrfacher Ausnutzung des Erbschaftssteuerfreibetrages zu übertragen. So bestimmt § 14 Abs. 1 ErbStG, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet

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Wahlvermächtnis

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen (oder nur bestimmte einzelne Gegenstände) erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kann der Erblasser bestimmen, wer die Wahl ausüben soll: dies kann der Beschwerte, der Bedachte, aber auch ein Dritter sein. Ohne nähere Bestimmung steht das Wahlrecht nicht etwa dem Bedachten zu, sondern dem Beschwerten. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

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Wiederverheiratungsklausel

In (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen finden sich mitunter sog. Wiederverheiratungsklauseln. Hier haben die Eheleute in der Regel zunächst ein Berliner Testament errichtet, aber dann bestimmt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung gewissen Einschränkungen zu dulden hat. Im Falle einer solchen Wiederverheiratungsklausel kann bestimmt werden, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung z.B. sich mit den Abkömmlingen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat; den gesamten Nachlass oder Teile hiervon an die Abkömmlinge herauszugeben hat; Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge erfüllen muss. Für eine solche Klausel ist eine fachkundige Beratung notwendig, da diese leicht umgangen werden kann, z.B. ohne weiteres durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem neuen Lebenspartner, andererseits auch weil durch eine nachlässige Anordnung plötzlich eine ungewollte Vor- und Nacherbfolge

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Zehn-Jahres-Frist

Häufig ist von dieser Zehnjahresfrist die Rede, ohne genau darzulegen, welche Frist denn gemeint ist. Die richtige Einordnung kann aber sehr wichtig sein, ob und welche Ansprüche bestehen. Zehnjahresfrist bei Schenkungen: Verarmt der Schenker nach einer Schenkung, so kann er das Geschenk vom Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangen. Der Herausgabeansprucht ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung verstrichen sind. Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistet hat, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit ihrem Wert fiktiv hinzuzurechnen. Seit dem 01.01.2010 gilt hier das so genannte Abschmelzungsmodell, wonach der Wert einer Schenkung pro Jahr vor dem Erbfall um jeweils 10 % nicht berücksichtigt wird. Sind

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Zentrales Testamentsregister

Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden. In das Zentrale Testamentsregister werden – nunmehr verpflichtend – die Verwahrangaben zu notariellen Urkunden, aber auch die in amtliche Verfahrung gegebenen eigenhändigen Testamente aufgenommen. Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariel beurkundeten Urkunden ist nunmehr verpflichtend. Die Registrierung erfolgt elektronisch bei notariellen Urkunden durch den Notar, bei in Verwahrung gegebenen eigenhändigen Testamenten beim zuständigen Amtsgericht.

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