Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also geringer als sein Pflichtteil), so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB). Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht. Dies bedeutet, dass der unzureichend bedachte Erbe diese Belastungen dann voll tragen muss, ohne dass diese durch den Restpflichtteil ausgeglichen würden. Hier muss der Erbe, wenn er den vollen Pflichtteil geltend machen möchte, die Erbschaft nach § 2306 BGB ausschlagen. Die Vorschrift dient dazu, die Umgehung des Pflichtteilsrechts zu verhindern. Denn der Zusatzpflichtteil ist kein “zusätzlicher Pflichtteil”, sondern ergänzt lediglich die Differenz zwischen dem gesetzlichen

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Zuwendungsverzicht

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Dasselbe gilt für einen erbvertraglich bedachten Dritten. “Ein derartiger Zuwendungsverzichtsvertrag bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Erblasser aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbrvertrags gebunden ist und nicht mehr anderweitig testieren kann. Vorsicht: seit dem 01.01.2010 erstreckt sich der Zuwendungsverzicht des Verzichtenden auch auf seine Abkömmlinge ! “

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