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Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nach dem LPartG) errichten.

Gesamthandseigentum

Von Gesamthandseigentum spricht man, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam dergestalt zusteht, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände verfügen können und jeder einzelne nur über seinen Anteil im ganzen verfügen kann. Dadurch unterscheidet sich das Gesamtheitseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen.

Gesetzliche Erbfolge

Mit der gesetzlichen Erbfolge regelt das Gesetz, wer allein oder mit welcher Quote als Erbe des Nachlasses eines Verstorbenen berufen ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat.

Jastrow'sche Klausel

Die sog. Jastrow´sche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bei gemeinschaftlichen Testamenten. Setzen sich Eheleute (wie z.B. beim "Berliner Testament") gegenseitig zu Erben ein, so sind die Abkömmlinge im sog. ersten Erbfall (dem Tod des zuerst Versterbenden) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Damit steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, der für den überlebenden Ehegatten teilweise existenzbedrohende Folgen haben kann.

Mediation (im Erbrechtsstreit)

Die Mediation ist ein vertrauliches, strukturiertes und vor allem freiwilliges Verfahren, bei dem Konfliktparteien mit Hilfe einer oder mehrerer unabhängiger und neutraler Personen, den Mediatoren, eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator hat hierbei keine Entscheidungsbefugnis, er führt lediglich die Parteien durch die Mediation.

Nachlassforderungen

Als Nachlassforderung bezeichnet man jeden Anspruch, der zu Lebzeiten dem Erblasser zugestanden hat und nun - nach dem Erbfall - den Erben zusteht. Dies könnten etwa offene Rechnungen, Darlehens- oder Kautionsrückzahlungsansprüche, Übereignungs- oder Herausgabeansprüche oder sogar Erb-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sein, die ebenfalls vererblich sind.

Nachlassinsolvenz

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Tut er dies nicht, so macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadenersatzpflichtig und haftet insoweit mit seinem eigenen Vermögen.

Nachlasspflegschaft

Ist ein Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, so kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft die Nachlasspflegschaft anordnen und neben verschiedenen Sicherungsanordnungen für den Erben einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB).

Nachlassverbindlichkeiten

Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man Forderungen, die Dritte gegenüber dem oder den Erben geltend machen können. Dies sind insbesondere die sog. Erblasserschulden, also die noch vom Erblasser herrührenden Schulden, sowie die sog. Erbfallschulden, also die Verbindlichkeiten, die in Folge des Erbfalls selbst entstanden sind.

Nachvermächtnis

Einzelne Nachlassgegenstände können nicht "vererbt", sondern nur "vermacht" werden (sog. Vermächtnis).

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip findet bei vom Erblasser lebzeitig verschenkten nicht verbrauchbaren Gegenständen Anwendung, wenn es um die Ermittlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs geht.

Nießbrauch

Der "Nießbrauch" ist das vom Eigentümer durch Rechtsgeschäft einem Dritten eingeräumte, unveräußerliche und unvererbliche Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, also die Früchte (Erzeugnisse, Erträge, Ausbeute) einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.

Nottestament

Ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn wegen einer akuten Lebens- oder Todesgefahr des Erblassers ein Notar nicht mehr herbeigerufen werden kann (§ 2249 ff. BGB). Es gibt drei Arten von Nottestamenten.

Ordnungserben

Wenn eine Person ohne Verfügung von Todes wegen (Testament oder Ehevertrag) verstirbt, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem deutschen Erbrecht erben (ggf. neben Ehegatten) nur Blutsverwandte. Je nach Näheverhältnis zum Erblasser unterteilt das Gesetz die möglichen Erben in Ordnungen (Ordnungserben) ein und bestimmt, dass Erben vorhergehender Ordnungen Personen nachgehender Ordnungen ausschließen.

Pflichtteil (-sanspruch)

Ein Pflichtteilsanspruch steht nur Pflichtteilsberechtigten zu. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge, der Ehegatte und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers. Die Höhe des in Geld zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils am bereinigten Nachlass.

Quotennießbrauch

Der "Nießbrauch" ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§§ 1030 ff. BGB), also die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.

Rentenvermächtnis

Ein Rentenvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem dem Vermächtnisnehmer eine lebenslange oder zeitlich befristete Rentenzahlung zugewandt wird. Der Erblasser wählt ein Rentenvermächtnis, wenn er nicht möchte, dass das vermachte Geld sofort in einer Summe, sondern ratenweise als Rente ausbezahlt wird.

Rücktritt vom Erbvertrag

Haben die Vertragschließenden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen geschlossen, so sind diese bindend. Ein Vertragspartner kann sich ohne Zustimmung des anderen nur noch dann einseitig von dem Erbvertrag lösen, wenn er sich in dem Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat (§ 2293 BGB) oder sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die einen Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2294 BGB).

Rückübertragungs- / Rückauflassungsvorbehalt

Bei Schenkungen oder sonstigen Übertragungen sollte der Übertragende sowohl an seine eigene Altersvorsorge denken als auch an den Schutz seines Vermögens vor Gläubigern des Bedachten. Daher erfolgen die meisten Übertragungen, denen regelmäßig ein Schenkunsvertrag zugrundeliegt, zum einen gegen Einräumung eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung.

Schenkung und Erbschaft

Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand (Schenker) aus seinem Vermögen einem anderen (Beschenkten) durch eine Zuwendung bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll.

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