Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Bewertungsgesetz (BewG)

Das Bewertungsgesetz (BewG) stellt als Norm des Steuerrechts einheitliche, teils sehr spezielle Regeln für die steuerliche Bewertung der unterschiedlichsten Vermögensgegenstände für sämtliche Steuerrechtsgebiete auf. Es gilt für sämtliche Abgaben und Steuern des Bundes, jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf die hier normierten Regelungen verwiesen. Während für die Steuer Vermögensgegenstände des Erblassers ausschließlich nach dem Bewertungsgesetz bewertet werden, gelten im Übrigen, soweit vorhanden, andere Vorschriften für die Wertermittlung von Nachlassgegenständen (so etwa z.B. für die Bewertung von Immobilien die ImmoWertV).

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Brieftestament

Das Brieftestament ist eine in Form eines Briefes vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen. Diese Art eines Testaments ist gültig, wenn die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament erfüllt sind und aus dem Dokument eindeutig hervor geht, dass eine letztwillige Verfügung errichtet werden soll, der Brief also mit Testierwillen geschrieben wurde. Geht dagegen aus dem Dokument nicht eindeutig hervor, dass es das Testament des Erblassers darstellen soll, könnte es vor Gericht lediglich als persönlicher Brief an die Hinterbliebenen oder als Wunsch gewertet werden. Wer aber ein Brieftestament z.B. mit der Überschrift “”Testament”” oder mit den Worten “”….übersende ich dir hiermit meinen letzten Willen”” versieht, kann einer solchen Fehleinschätzung vorbeugen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Erblasser, sofern zeitlich oder örtlich möglich, stets ein ordentliches Testament

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Bürgermeistertestament

Das Bürgermeistertestament ist nicht das Testament eines Bürgermeisters, sondern ein Nottestament, das der Erblasser vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich gerade aufhält, errichten kann, wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich sein wird, vor einem Notar ein Testament zu errichten (§ 2249 BGB). Der Bürgermeister hat hierbei zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen. Ein derartiges Testament ist heutzutage extrem selten, da regelmäßig eher ein Notar aufgetrieben werden kann, als ein Bürgermeister. Wie alle Nottestamente gilt auch das vor dem Bürgermeister errichtete Nottestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung noch drei Monate lebt. Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten.

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Der Pflichtteil/Pflichtteilsberechtigte

Ein Pflichtteilsnanspruch kann nur pflichtteilsberechtigten Personen zustehen. Hierzu gehören ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte, und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers. Wenn vereinzelt von einem “pflichtteilsberechtigten Erben” oder in diversen gesetzlichen Vorschriften von einem Pflichtteilsberechtigten, der Erbe wurde, die Rede ist, dann ist dies nur scheinbar ein Widerspruch. Denn damit ist nicht derjenige gemeint, dem “lediglich” ein Pflichtteilsanspruch zusteht, weil er enterbt worden ist, sondern jeder, der zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, also Abkömmlinge, Ehegatten oder Elternteile des Erblassers.

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Dieterle-Klausel

Die sog. “Dieterle”-Klausel wird vornehmlich bei sog. “Geschiedenen-Testamenten” eingesetzt. Hierin will der geschiedene Erblasser sicher stellen, dass ein geschiedener Ehegatte nicht indirekt über ein Nachversterben des (gemeinsames) Kind in den Genuss seines Vermögens kommt. Bei der “”Dieterle-Klausel”” setzt der Erblasser diejenigen Personen zu Nacherben ein, die der Vorerbe zu seinen (des Vorerben) Erben beruft, ersatzweise die gesetzlichen Erben des Vorerben. Vor der Verwendung dieser Klausel sollte vorab eine fachkundige Beratung erfolgen.

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Digitaler Nachlass

Online-Banking, soziale Netzwerke, Streamingdienste: digitale Angebote sind nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert mit den Accounts bei Facebook, Google, Spotify und Co, wenn ein Mensch stirbt ? Was wiegt mehr: das Erbrecht der Mutter einer Facebook-Nutzerin, die den Account ihrer verstorbenen Tochter einsehen möchte ? Oder das Fernmeldegeheimnis von Facebook? Der Bundesgerichtshof hat hierbei am 12.07.2018 eine Grundsatzentscheidung getroffen und dem Erbrecht den Vorrang gegeben! Facebook muss der Mutter des toten Mädchens Zugang zum Nutzerkonto der Tochter gewähren! Auch Apple musste nach einem ähnlichen Urteil des Landgerichts Münster den Erben eines verstorbenen icloud-Nutzers den Zugang zu dessen account gewähren. Seine Erben erhofften sich, in seinen in der icloud gespeicherten Daten Erkenntnisse über die Gründe zu finden, die zu seinem Tod geführt hatten. Wer festhalten will,

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Drei-Zeugen-Testament

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament für absolute Notlagen. Es kann unter folgenden Voraussetzungen vor drei Zeugen, die durch das Testament nicht begünstigt sein dürfen, errichtet werden. Aufenthalt an einem Ort, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist oder das Bestehen so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist (§ 2250 BGB). Wie alle Nottestamente gilt auch das vor drei Zeugen errichtete Nottestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt. Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten. Stirbt der Erblasser, bevor er das Drei-Zeugen-Testament unterschreiben

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Drittbestimmungsverbot

In § 2065 BGB ist das so genannte Drittbestimmungsverbot bei Verfügung von Todes wegen angeordnet. Danach darf der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht anordnen, dass ein Dritter bestimmen dürfe, ob die Verfügung gelten oder nicht gelten soll, welche Person eine Zuwendung oder welchen Zuwendungsgegenstand eine Person aus dem Nachlass erhalten soll. Dieses Drittbestimmungsverbot gilt nicht in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen für Vermächtnisse und Auflagen. Ebenfalls kann der Erblasser durch Teilungsanordnung die Auseinandersetzung in das billige Ermessen eines Dritten legen. Eine Verfügung von Todes wegen, die gegen § 2065 BGB verstößt, ist, wenn eine Umdeutung nicht möglich ist, nichtig und somit unwirksam.

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Enterbung

Wer durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der ansonsten eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, weil der Erblasser einen anderen zum Erben eingesetzt hat, ist enterbt. Ein Beispiel: wenn die Eltern sich beim “”Berliner Testament”” gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden von ihnen einesetzen, dann sind die Kinder, die ansonsten gesetzliche Erben geworden wären, für diesen so genannten ersten Erbfall enterbt. Ihnen stehen bei diesem ersten Erbfall somit Pflichtteilsansprüche zu, sofern sie hierauf nicht verzichtet haben. Der Erblasser kann aber auch schlicht durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne sonst einen bestimmten Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Sämtliche enterbten Abkömmlinge oder der Ehegatte oder Elternteile, wenn es keine Abkömmlinge gibt, können dann jedoch ihre Pflichtteilsansprüche geltend

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Erbeinsetzung

Der Erblasser kann im Rahmen der Testierfreiheit durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seinen bzw. seine Erben frei bestimmen. Diese testamentarische Bestimmung nennt man Erbeinsetzung.

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Erbenhaftung

Der Erbe tritt mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers und haftet damit auch für dessen Schulden, und zwar grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen. Der Erbe kann seine Haftung jedoch auf das Nachlassvermögen beschränken, um nicht mit seinem eigenen Vermögen herangezogen zu werden. Will der Erbe sein eigenes Vermögen schützen und den Zugriff von Gläubigern abwehren, muss er aktiv werden und haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Als solche gelten entweder die Anordnungen der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1975 BGB). Nur wenn nachweislich der Nachlass über keine die Kosten dieser Verfahren deckenden Masse verfügt, führt auch die so genannte Dürftigkeitseinrede zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass (§ 1990 BGB).

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Erbfähigkeit

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu werden bzw. zu sein. Der Erbe muss Träger von Rechten und Pflichten sein können, da er als Rechtsnachfolger mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers tritt. Erben können somit nur natürliche und juristische Personen (wie z.B. Gesellschaften, Stiftungen, Vereine) werden; Tiere oder Sachen sind nicht erbfähig. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Einzige Ausnahme: obwohl noch nicht rechtsfähig nach dem BGB, ist aufgrund gesetzlicher Fiktion ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind erbfähig, denn es gilt als vor dem Erbfall geboren. Eine juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits wirksam gegründet und darf noch nicht wieder aufgelöst worden sein. Dagegen kann eine Stiftung auch von Todes wegen gegründet

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Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, das eine oder mehrere Personen als Erben zur Zeit des Erbfalls ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welcher Erbquote oder Verfügungsbeschränkung der Erbe unterliegt. Der Erbschein dient somit der Sicherheit im Rechtsverkehr, sein Inhalt gilt im Rechtsverkehr aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins als richtig. Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung wurde nun ab dem 17.08.2015 auch ein “Europäisches Nachlasszeugnis” eingeführt, das relevant wird, wenn sich im Nachlass auch Vermögen im EU-Ausland befindet.

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Erbunwürdigkeit

Wer als erbunwürdig eingestuft wird, wird kraft Gesetzes nicht Erbe (§ 2344 BGB). Erbunwürdig ist, wer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2339 BGB erfüllt. Danach sind Gründe für die Erbunwürdigkeit: die vorsätzliche Tötung des Erblassers (oder der versuchten Tötung), das Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Errichten einer Verfügung von Todes wegen oder deren Änderung oder Widerruf unmöglich machte, die Veranlassung des Erblassers, durch arglistige Täuschung oder Drohung eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, die in Bezug auf eine Verfügung von Todes wegen vorweggenommene Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung oder Urkundenvernichtung. Die Erbunwürdigkeit ist binnen eines Jahres ab Kenntnis der Gründe, längstens jedoch bis 30 Jahre nach dem Erbfall, durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert) geltend zu machen. Klagebefugt

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Erlassvermächtnis

Der Erblassser kann durch Vermächtnis einen Schuldner einen Vermögensvorteil derart zuwenden, dass er ihm von Todes wegen seine Verbindlichkeiten (Schulden) erlässt. Mit Annahme des Vermächtnisses erlischt das Schuldverhältnis; der Erbe kann die Verbindlichkeit nicht mehr geltend machen.

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Ersatzerbe

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Fall, dass ein bedachter Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls (z.B. durch Ausschlagung) wegfällt, eine andere Person (ersatzweise) als Ersatzerben einsetzen (§ 2096 BGB) Diese Personen werden Ersatzerben genannt. Hat der Erblasser seine Abkömmlinge als Erben eingesetzt und niemand anderes bestimmt, und fällt einer dieser Abkömmlinge weg, so gelten “im Zweifel” seine Abkömmlinge als Ersatzerben. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, so gilt dieser im Zweifel als Ersatzerbe.

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Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt seit dem 17.08.2015 in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemark. Es legt fest, welche nationale Erbrechtsordnung auf einen Erbfall mit EU-/Auslandsbezug Anwendung findet.

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Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (allen mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) das sog. “Europäische Nachlasszeugnis” eingeführt. Dieses wird relevant, wenn zum Nachlass Vermögen im EU-Ausland gehört. Mit dem ENZ können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung nachweisen. Auch Vermächtnisnehmer oder einzelne Nachlassgegenstände können im ENZ aufgeführt werden. Seine Wirkung ist regelmäßig auf sechs Monate befristet, aber verlängerbar. Während seiner Gültigkeit wird nach Art. 68 Abs. 2 EuErbVO “”vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist, (ferner dass) die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung

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Familienheim

Unter gewissen Voraussetzungen kann das “Familienheim” oder Teile hieran steuerfrei einem Ehegatten zugewandt oder von Ehegatten oder Kindern (oder Kindern vorverstorbenen Kinder) von Todes wegen erworben werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a bis 4 c ErbStG). Der Begriff des “Familienheims” ist im Gesetz gleich mehrfach legal definiert. Wesentliches Kriterium ist hierbei die Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Bei Kindern nutzt diese Selbstnutzung nichts, wenn die Wohnfläche größer als 200 qm beträgt.

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Freibeträge (nach dem ErbStG)

Nach dem “Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz” (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkungen je nach Gegenstand des Erwerbs oder der Schenkung und Nähe des Erwerbers zum Veräußerer bzw. Erblasser zu einem bestimmten Betrag steuerfrei (Steuerfreibetrag). Dabei werden mehrere innerhalb von zehn Jahren und von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Erwerber alle zehn Jahre seinen Freibetrag für Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen, soweit sie von derselben Person herrühren, voll ausnutzen kann. So kann im Rahmen der Nachfolgegestaltung alle zehn Jahre vermögenssteuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt übertragen werden. Nach § 16 ErbStG können beispielsweise Schenkungen oder Erbschaften des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von

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