Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nach dem LPartG) errichten. Das gemeinschaftliche Testament ist für diesen Personenkreis eine Formerleichterung, denn es reicht hierbei, wenn ein Ehegatte (oder Lebenspartner) das Testament persönlich schreibt und der andere nur mitunterschreibt. Andere Lebensgemeinschaften oder Verlobte können diese Art der Testamentserrichtung nicht wirksam nutzen und sind auf den Erbvertrag angewiesen.

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Gesamthandseigentum

Von Gesamthandseigentum spricht man, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam dergestalt zusteht, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände verfügen können und jeder einzelne nur über seinen Anteil im ganzen verfügen kann. Dadurch unterscheidet sich das Gesamtheitseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen. Die Erbengemeinschaft ist bis zur Auseinandersetzung eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Eigentümer sind jeweils in ihrer Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt, denn das Vermögen ist “”gesamthänderisch gebunden””. Anders als beim Bruchteilseigentum gibt es bereits keine ideellen Eigentumsanteile an einzelnen Gegenständen, über die verfügt werden könnte. Die prozentuale Beteiligung des einzelnen Erben am Nachlass (der sog. Erbteil) hat keine Auswirkungen auf die Eigentumslage, sondern ist lediglich bei der Verwaltung des Nachlasses im Hinblick auf die Stimmanteile und letztlich bei der Auseinandersetzung des Vermögens von Bedeutung. Deshalb wird der

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Gesetzliche Erbfolge

Mit der gesetzlichen Erbfolge regelt das Gesetz, wer allein oder mit welcher Quote als Erbe des Nachlasses eines Verstorbenen berufen ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat. Gibt es eine solche letztwillige Verfügung, so ist diese stets vorrangig und alleine maßgeblich. Die gesetzliche Erbfolge ist somit subsidiär. Sie hat allerdings Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils, da dort ermittelt wird, wer überhaupt mit welchem Anteil gesetzlicher Erbe geworden wäre. Denn gehört der eigentliche gesetzliche Erbe zu den Pflichtteilsberechtigten (was nur Abkömmlinge, Ehegatte oder Eltern sein können), besteht dessen Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

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Jastrow’sche Klausel

Die sog. Jastrow´sche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bei gemeinschaftlichen Testamenten. Setzen sich Eheleute (wie z.B. beim “Berliner Testament”) gegenseitig zu Erben ein, so sind die Abkömmlinge im sog. ersten Erbfall (dem Tod des zuerst Versterbenden) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Damit steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, der für den überlebenden Ehegatten teilweise existenzbedrohende Folgen haben kann. Die Abkömmlinge werden ja erst Erben, nachdem der überlebende Ehegatte auch verstirbt. Der dadurch entstehende Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben und muss von diesem nach der Berechnung der Höhe des Pflichtteils ausbezahlt werden. Um die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen zu unterbinden, werden häufig sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen. Dies geschieht beispielsweise durch eine häufig anzuwendende Klausel: “”Fordert ein Abkömmling nach

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Mediation (im Erbrechtsstreit)

Die Mediation ist ein vertrauliches, strukturiertes und vor allem freiwilliges Verfahren, bei dem Konfliktparteien mit Hilfe einer oder mehrerer unabhängiger und neutraler Personen, den Mediatoren, eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator hat hierbei keine Entscheidungsbefugnis, er führt lediglich die Parteien durch die Mediation. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet, fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass diese in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Mangelhafte oder gar fehlende Erbfolgeregelungen führen oft zu Streit zwischen den hinterbliebenen Familienmitgliedern. Häufig werden Gerichte angerufen und so die Konfrontation der Parteien vertieft und unnötige Kosten verursacht. Die Vorteile der Mediation liegen auf der Hand, wenn die Parteien tatsächlich bereit sind, zu einer dauerhaft tragbaren

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Nachlassforderungen

Als Nachlassforderung bezeichnet man jeden Anspruch, der zu Lebzeiten dem Erblasser zugestanden hat und nun – nach dem Erbfall – den Erben zusteht. Dies könnten etwa offene Rechnungen, Darlehens- oder Kautionsrückzahlungsansprüche, Übereignungs- oder Herausgabeansprüche oder sogar Erb-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sein, die ebenfalls vererblich sind. Der oder die Erben können eine Nachlassforderung alleine oder gemeinsam einfordern. Ein Schuldner kann nur an alle Erben leisten, jeder Miterbe die Leistung nur an alle Miterben fordern. Wer gegenüber einem Verstorbenen offene Forderungen zu erfüllen hat, erfüllt seine Verpflichtung nur dann mit schuldbefreiender Wirkung, wenn er eine noch nicht geteilte Erbengemeinschaft im Ganzen bezahlt und nicht quotal an einzelne Miterben! Jeder Miterbe kann darüber hinaus verlangen, dass der Verpflichtete eine zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn

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Nachlassinsolvenz

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Tut er dies nicht, so macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadenersatzpflichtig und haftet insoweit mit seinem eigenen Vermögen. Für diese Schadenersatzpflicht reicht sogar fahrlässige Unkenntnis von dem Eröffnungsgrund. Dies bedeutet, dass sich der Erbe tunlichst einen Überblick über den Nachlass und seine Verbindlichkeiten zu verschaffen hat. Als fahrlässig gilt insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, obwohl er Grund zu der Annahme hat oder hätte haben müssen, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, beschränkt sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass

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Nachlasspflegschaft

Ist ein Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, so kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft die Nachlasspflegschaft anordnen und neben verschiedenen Sicherungsanordnungen für den Erben einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Der Nachlasspfleger ist in seiner Funktion gesetzlicher Vertreter des Erben. Er sichert und verwaltet den Nachlass. Zur Sicherung des Nachlasses kann er durch Hinterlegung von Geldbeträgen und Wertpapieren oder die Sicherstellung kostbarer Gegenstände sowie durch das Anbringen von Siegeln an der Wohnung verhindern, dass sich Dritte des Nachlasses unberechtigt bevollmächtigen. Der Nachlasspfleger hat in der Regel ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sind keine Angehörigen des Erblassers zu ermitteln, so besorgt der Nachlasspfleger etwa die Bestattung, die Auflösung der Wohnung

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Nachlassverbindlichkeiten

Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man Forderungen, die Dritte gegenüber dem oder den Erben geltend machen können. Dies sind insbesondere die sog. Erblasserschulden, also die noch vom Erblasser herrührenden Schulden, sowie die sog. Erbfallschulden, also die Verbindlichkeiten, die in Folge des Erbfalls selbst entstanden sind. Zu beachten ist, dass auch bei vermeintlich hohen Nachlässen die Verbindlichkeiten (Schulden) die Aktiva (Vermögen) übersteigen können. In einem solchen Fall muss der Erbe, damit er nicht mit seinem eigenen Vermögen zur Haftung herangezogen wird, überlegen, ob er die Erbschaft nicht ausschlagen soll oder, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann, unbedingt die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeiführen muss.

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Nachvermächtnis

Einzelne Nachlassgegenstände können nicht “vererbt”, sondern nur “vermacht” werden (sog. Vermächtnis). Hat der Erblasser einen vermachten Gegenstand ab einem nach dem Anfall des Vermächtnisses (Vorvermächtnis) eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zugewendet (Nachvermächtnis), so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. Ein Nachvermächtnis liegt also vor, wenn ein Gegenstand aus dem Nachlass zu einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt vom Vorvermächtnisnehmer an den Nachvermächtnisnehmer zu übereignen und herauszugeben ist. Beispiel: a)der Erblasser hat eine Eigentumswohnung zunächst seiner Ehefrau vermacht und angeordnet, dass sein Sohn z.B. mit dem auf Dauer angelegten Auszug der Ehefrau in ein Pflegeheim (Bedingung) oder b) mit Vollendung seines 30. Lebensjahres Nachvermächtnisnehmer sein soll (Zeitpunkt). Der Sohn hat gegenüber seiner Mutter bei Eintritt entweder des Ereignisses oder des genannten Zeitpunkts einen schuldrechtlichen Anspruch

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Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip findet bei vom Erblasser lebzeitig verschenkten nicht verbrauchbaren Gegenständen Anwendung, wenn es um die Ermittlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs geht. Hat der Erblasser z.B. einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Damit wird der Verkehrswert des Geschenkten, indiziert um den Kaufkraftschwund, dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und aus diesem fiktiv höheren Nachlasswert der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt.

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Nießbrauch

Der “Nießbrauch” ist das vom Eigentümer durch Rechtsgeschäft einem Dritten eingeräumte, unveräußerliche und unvererbliche Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, also die Früchte (Erzeugnisse, Erträge, Ausbeute) einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen. Wer etwa ein Grundstück lebzeitig schenkweise übereignet und sich den Nießbrauch vorbehält, also sich im Gegenzug vom Beschenkten den Nießbrauch einräumen lässt, der ist zwar nicht mehr dinglich, aber weiterhin “”wirtschaftlicher Eigentümer”” der Sache, da er den Nutzen daraus ziehen kann. Anders als der dingliche Eigentümer kann er jedoch über den Nießbrauchsgegenstand nicht mehr verfügen, da dies nur der Eigentümer darf. Vorteile dieser häufigen Wege der “”vorweggenommenen Erbfolge”” praktizierten Übertragung ist, dass einerseits bereits Vermögen lebzeitig steuerprivilegiert auf die nächste Generation übergeleitet werden kann, aber

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Nottestament

Ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn wegen einer akuten Lebens- oder Todesgefahr des Erblassers ein Notar nicht mehr herbeigerufen werden kann (§ 2249 ff. BGB). Es gibt drei Arten von Nottestamenten. Das Bürgermeister-Testament (§ 2249 BGB) ist ein Nottestament vor einem Bürgermeister und zwei weiteren Zeugen. Vor diesem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter wird eine mündliche Erklärung als Verfügung von Todes wegen abgegeben. Der Bürgermeister hat die Verfügung zu beurkunden und gemeinsam mit den Zeugen auch zu unterzeichnen. Das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) kann mündlich oder auch schriftlich vor Zeugen errichtet werden. Die Zeugen haben über die letztwillige Verfügung eine Niederschrift nach den Regelungen des Beurkundungsgesetzes zu erstellen. Für die Errichtung eines See-Testaments (§ 2251 BGB) ist eine unmittelbare Lebensgefahr nicht zwingend. Voraussetzung ist lediglich

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Ordnungserben

Wenn eine Person ohne Verfügung von Todes wegen (Testament oder Ehevertrag) verstirbt, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem deutschen Erbrecht erben (ggf. neben Ehegatten) nur Blutsverwandte. Je nach Näheverhältnis zum Erblasser unterteilt das Gesetz die möglichen Erben in Ordnungen (Ordnungserben) ein und bestimmt, dass Erben vorhergehender Ordnungen Personen nachgehender Ordnungen ausschließen. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinger des Erblassers, also seine Kinder (auch nichteheliche oder adoptierte), Enkel, Urenkel etc. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (Nichten, Neffen etc.). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

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Pflichtteil (-sanspruch)

Ein Pflichtteilsanspruch steht nur Pflichtteilsberechtigten zu. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge, der Ehegatte und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers. Die Höhe des in Geld zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils am bereinigten Nachlass. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich nur dann (vgl. § 2303 BGB), wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Ein Pflichtteilsanspruch ist also regelmäßig in Folge einer Ausschlagung ausgeschlossen. Einzige Ausnahmen sind die Fälle des § 2306 Abs. 1 BGB (wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch das Testament beschwert worden ist), ebenso kann ein Ehegatte im gesetzlichen Güterrecht die Erbschaft ausschlagen (§ 1371 Abs. 3 BGB).

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Quotennießbrauch

Der “Nießbrauch” ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§§ 1030 ff. BGB), also die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen. Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Anders ausgedrückt: beim Bruchteilsnießbrauch wird der Miteigentumsanteil eines Miteigentümers z.B. an einem Grundstück ganz oder teilweise mit dem vollen Nießbrauch belastet, während beim Quotennießbrauch z.B. das gesamte Grundstück belastet wird, aber nur mit einem quotalen (teilweisen) Nießbrauch, also zu dem Bruchteil eines Nießbrauchs (Beispiel: das Grundstück wird in der Weise belastet, dass der Nießbraucher z.B. ein Viertel der Früchte, hier also Miete,

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Rentenvermächtnis

Ein Rentenvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem dem Vermächtnisnehmer eine lebenslange oder zeitlich befristete Rentenzahlung zugewandt wird. Der Erblasser wählt ein Rentenvermächtnis, wenn er nicht möchte, dass das vermachte Geld sofort in einer Summe, sondern ratenweise als Rente ausbezahlt wird. Diese Gestaltung bietet sich an, um den Begünstigen für eine bestimmte Zeit zu versorgen. Gleichzeitig kann hierdurch aber auch verhindert werden, dass das Vermögen zweckentfremdet oder verschwendet wird. Auch wenn die Befürchtung besteht, dass staatliche Stellen auf das Vermögen des Begünstigen zugreifen könnten, kann statt einer Erbeinsetzung ein Rentenvermächtnis erwogen werden, das sich innerhalb der sozialrechtlich anrechnungsfreien Beträge befindet.

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Rücktritt vom Erbvertrag

Haben die Vertragschließenden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen geschlossen, so sind diese bindend. Ein Vertragspartner kann sich ohne Zustimmung des anderen nur noch dann einseitig von dem Erbvertrag lösen, wenn er sich in dem Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat (§ 2293 BGB) oder sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die einen Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2294 BGB). Ein weiteres gesetzliches, wenn auch seltenes Rücktrittsrecht ist in § 2295 BGB geregelt. Danach kann der Erblasser zurücktreten, “”wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Auch eine Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden

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Rückübertragungs- / Rückauflassungsvorbehalt

Bei Schenkungen oder sonstigen Übertragungen sollte der Übertragende sowohl an seine eigene Altersvorsorge denken als auch an den Schutz seines Vermögens vor Gläubigern des Bedachten. Daher erfolgen die meisten Übertragungen, denen regelmäßig ein Schenkunsvertrag zugrundeliegt, zum einen gegen Einräumung eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung. Darüber hinaus finden sich in der Praxis – gerade bei der Übergabe von Immobilien – verbreitet Klauseln, die unter bestimmten Umständen dem Übertragenden einen Anspruch auf Rückübertragung oder Rückübereignung gegen den Bedachten einräumen, so etwa für die Fälle des Vorversterbens des Bedachtens, seiner Insolvenz, der Zwangsvollstreckung in das Vermögen bzw. in das Grundstück des Beschenkten oder einer Verfügung über das geschenkte Grundstück, insbesondere einer Belastung ohne Zustimmung des Übergebers etc. Solche Rückübertragungsansprüche sind für den Übertragenden durch

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Schenkung und Erbschaft

Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand (Schenker) aus seinem Vermögen einem anderen (Beschenkten) durch eine Zuwendung bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Das Schenkungsversprechen bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Form. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens heilt jedoch diese Form Unwirksamkeit. Schenkungen sind im Erbrecht besonders relevant, etwa bei der Ausgleichung unter Abkömmlingen, bei Ansprüchen gegenüber dem Vorerben, für die Anrechnung auf den Pflichtteil und insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Auch die Schenkung durch Zuwendung eines Bezugsrechts z. B. einer Lebensversicherung ist besonders erbrelevant, dass sich diese Schenkung regelmäßig außerhalb des Nachlasses vollzieht und somit lediglich Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erben bleiben. Erfährt der Erbe noch rechtzeitig vor der Auszahlung der Versicherungssumme und dem Berechtigten von diesem Bezugsrecht, kann er das Schenkungsversprechen

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